BSC Rehberge – Präsidium

Die Satzung des BSC Rehberge 1945 e.V.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gerichtsstand

Der am 1. Juni 1945 gegründete Verein führt den Namen

BSC Rehberge 1945 e.V.

und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Gerichtsstand ist das zuständige Amtsgericht bzw. das Landgericht Berlin.

Die Farben des Vereins sind grün-weiß.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

                                       

§ 2

Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeiten 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in den Sport-arten Badminton, Cricket, Fußball, Handball, Lacrosse, Leichtathletik, Schach, Tennis und Tischtennis (Veränderungen sind jederzeit möglich). Gefördert wird der Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten-, Wettkampf-, Gesundheits- und Seniorensport. Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an den Wettkämpfen teilzunehmen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Organe des Vereins (s. § 10) üben ihre Tätigkeit ehren-amtlich aus, können aber auch für diese Tätigkeiten eine angemessene Vergütung erhalten. Dieser Betrag, dessen Höhe im  EStG § 3 Nr. 26 a festgelegt ist, ist steuerlich unschädlich (Ehrenamtspauschale). Die Entscheidung über eventuelle Zahlungen an Organe des Vereins trifft die Mitgliederversammlung des Präsidiums bzw. die Mitgliederversammlung der Abteilungen.
  3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben oder Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
  6. Die Organe des Vereins, alle Mitarbeiter oder sonst für den Verein Tätigen, unterliegen den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
  7. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Insbesondere ist jede Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung, geschlechtlicher Identität oder körperlicher Geschlechtsmerkmale untersagt. Er stellt sich zur Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen vor jeder Art von Gewalt zu initiieren und verweist hier auf den Ehrenkodex des Landessportbundes Berlin.

 

§ 3

Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart besteht eine eigene in der Haushaltsführung selbstständige Abteilung. Für sie gilt die Satzung sinngemäß, insbesondere für die Mitgliederversammlung der Abteilungen, die Wahlen und die Zusammensetzung der Abteilungsvorstände.

Die Abteilungen regeln ihre sportlichen Belange selbst und haben den Landessportfachverbänden anzugehören.

Beschlüsse der Abteilungen dürfen mit der Satzung des Vereins nicht im Widerspruch stehen.

Die Abteilungen unterstehen der Aufsicht des Präsidiums.

Für die Gründung oder Aufnahme einer neuen Abteilung ist die Zustimmung des erweiterten Präsidiums erforderlich.

 

§ 4

Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus:

  • erwachsenen Mitgliedern (nach Vollendung des 18. Lebensjahres),
  • jugendlichen Mitgliedern (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres),
  • Ehrenmitgliedern.

2.  Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder online über eine vom     Abteilungsvorstand autorisierte Website unter Anerkennung der Vereinssatzung und der Beitragsordnung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der jeweilige Abteilungsvorstand und bestätigt diese schriftlich. Eine Ablehnung von Aufnahmeanträgen muss nicht begründet, aber dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.

4. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter erforderlich, dies gilt auch bei Online-Anträgen.

5. Zahlungen und Beiträge an den Verein und deren Abteilungen sind grundsätzlich unbar durch Lastschriften, Daueraufträge oder Überweisungen zu leisten. Barzahlungen sind nur in Ausnahmefällen möglich, die eine besonderen Genehmigung voraus setzen.

6. Ein Mitglied kann mehreren Abteilungen angehören. Da alle Abteilungen autonom arbeiten und unterschiedliche Beiträge erheben, können bei einer Mitgliedschaft in mehreren Abteilungen reduzierte Beiträge erhoben werden. Die Abteilungsvorstände entscheiden in jedem Einzelfall über die Höhe des zu zahlenden Beitrages.

 

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins und seiner Abteilungen, denen sie angehören, teilzunehmen und insoweit die Vereinseinrichtungen zu benutzen.
  2. Die Mitglieder müssen sich nach der Satzung und den Beschlüssen des Vereins und seiner Abteilungen richten. Sie sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
    Entsprechend ihren Leistungen und unter Berücksichtigung der Vereinsinteressen werden sie zu Spielen und Wettkämpfen gemeldet.
  3. Alle Mitglieder sind berechtigt, ihre Interessen in den Vereinsversammlungen wahrzunehmen und an Abstimmungen teilzunehmen. Nicht volljährige Mitglieder haben kein Stimmrecht.

 

§ 6

Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Auflösung des Vereins oder Tod.
  2. Der Austritt muss dem Abteilungsvorstand schriftlich erklärt werden. Ein Austritt wird auch anerkannt, wenn dieser von volljährigen Mitgliedern per FAX oder E-Mail ausgesprochen wurde.  Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres.                      Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem  Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, d. h. vereinseigene Gegenstände oder Bekleidung sind dem Verein herauszugeben bzw. wertmäßig abzugelten. Aus-stehende Beiträge und eventuelle Umlagen sind auszugleichen.
  3. Ein Mitglied kann vom Abteilungsvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es     
    • a) in erheblicher Weise gegen die Satzung verstößt,
    • b) mit Beiträgen für länger als ½ Jahr und/oder mit       sonstigen Zahlungsverpflichtungen, die dem Beitrag für ½  Jahr gleichkommen, trotz Mahnung im Rückstand ist,
    • c) gegen die Vereinsinteressen gröblich verstößt oder sich eines schwerwiegenden unsportlichen Verhaltens schuldig macht,              
    • d) sich einer schweren Straftat schuldig macht.         
  4. In den Fällen a), c) und d) muss dem Mitglied vorher  Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Es kann in diesen Fällen beim Ältestenrat gegen den Ausschluss binnen zwei Wochen Einspruch erheben. Der Ältestenrat hat nach mündlicher Verhandlung, zu der das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen – Datum des Poststempels ist maßgeblich – durch eingeschriebenen Brief zu laden ist, endgültig zu entscheiden. Die Ladung kann auch per FAX oder E-Mail erfolgen. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Sie kann seinen Ausschluss durch die Abteilung bestätigen oder den Ausschlussbeschluss aufheben. Der Ältestenrat kann einen Verweis erteilen.

 

§ 7

Maßregelungen

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Beschlüsse der Organe des Vereins verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können vom Präsidium – nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes – folgende Maßregelungen verhängt werden:
    • a) Verweis,
    • b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins für die Dauer bis zu zwölf Wochen.                          
  2. Der Bescheid über die Maßregelung ist dem Mitglied schriftlich, per FAX oder E-Mail zuzuleiten. Das Mitglied kann dagegen binnen zwei Wochen schriftlich, per FAX oder E-Mail beim Ältestenrat die Aufhebung der Maßregelung beantragen.

        § 6 Nr. 4 gilt entsprechend.

 

§ 8

Beiträge und Umlagen

  1. Zur Deckung der Vereinsausgaben einschließlich der Aus-gaben der Abteilungen werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben, deren Höhe von den Mitgliederversammlungen der Abteilungen festzusetzen sind, in einer Beitragsordnung aufzunehmen sind und – wenn von den Abteilungen nichts anderes beschlossen wird – monatlich im Voraus zu zahlen sind. Die Mitgliederversammlungen können für besondere unvorhergesehene Ausgaben Umlagen beschließen. Sie können auch Verzugsgebühren für rückständige Zahlungsverpflichtungen festlegen.
  2. Wer nach dem 20. eines Monats Mitglied wird, braucht für diesen Monat keinen Beitrag zu zahlen.
  3. Die Mitgliederversammlungen können für bestimmte Kategorien von Mitgliedern – z. B. passive, nicht Sport treibende Mitglieder oder dergleichen – verschieden hohe Beiträge und/oder Umlagen beschließen. Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden, sollten nur einmal jährlich erhoben werden und nicht höher sein als der jährliche Beitrag.
  4. Für alle neu von den Abteilungen aufgenommenen Mitglieder können die Mitgliederversammlungen der Abteilungen eine Aufnahmegebühr bestimmen, wobei Nr. 3 entsprechend gilt. Die Höhe der Aufnahmegebühr, sowie die Höhe der Beiträge und eventuelle Umlagen sind dem Präsidium mitzuteilen.
  5. Der Abteilungsvorsitzende kann in begründeten Ausnahme-fällen Beiträge, Umlagen oder Aufnahmegebühren ganz oder teilweise erlassen.
  6. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 9

Abgaben der Abteilungen an das Präsidium

  1. Die Abteilungen haben an die Kasse des Präsidiums für jedes ihrer Mitglieder einen Pflichtbetrag abzuführen, dessen Höhe die Mitgliederversammlung des Präsidiums beschließt.
  2. Für die danach von den Abteilungen an die Kasse des Präsidiums abzuführenden Zahlungen sind die Mitgliedermeldungen der Abteilungen per 1. Januar jeden Jahres maßgeblich.

 

§ 10

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. das Präsidium,
  3. das erweiterte Präsidium,
  4. die Abteilungsvorstände,
  5. der Ältestenrat,
  6. der Prüfungsausschuss.

 

§ 11

Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung  findet mindestens einmal  jährlich statt. Sie sollte bis zum 30. Juni eines jeden Jahres durchgeführt werden, sofern gesetzliche Vorgaben nichts anderes regeln.
  3. Das Präsidium muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen sechs Wochen einberufen, wenn
    • a) die Mehrheit des erweiterten Präsidiums es verlangt,
    • b) ein Drittel aller Vereinsmitglieder es beantragt,
    • c) das besondere Interesse des Vereins es erfordert.

Die Mitgliederversammlungen müssen einen Monat vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden.  Die Einladungen an die dem Vorstand/Präsidium zuletzt bekannte Anschrift können schriftlich, per FAX oder E-Mail erfolgen, ebenso durch Aushang im Vereins-Clubheim. Anträge, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen 14 Tage vorher beim Präsidium eingereicht werden. Mit Zweidrittelmehrheit kann auch ein in der Mitgliederversammlung gestellter Antrag behandelt werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung  ist beschlussfähig. Mitglieder, die mit der Begleichung von  Beiträgen und/oder Umlageverpflichtungen mit mehr als drei  Monaten im Rückstand sind, dürfen nicht mit abstimmen.

4. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung des Präsidiums lautet:

  • Begrüßung und Protokollverlesung.
  • Bericht des geschäftsführenden Präsidiums,       
  • Prüfung der Jahresrechnung, des Vereinsvermögens und Bericht des Prüfungsausschusses,               
  • Feststellung der Anwesenheit und Stimmberechtigung,
  • Wahl des Versammlungsleiters,         
  • Entlastung des Präsidiums,
  • Neuwahlen,        
  • Satzungsänderungen und Anträge,    
  • Festsetzung der Abgaben der Abteilungen,       
  • Verschiedenes.

4a.   Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung der Abteilungen lautet:

  • Begrüßung und Protokollverlesung,
  • Bericht der Abteilungsleitung,
  • Feststellung der Anwesenheit und Stimmberechtigung,
  • Wahl des Versammlungsleiters,
  • Entlastung des Vorstandes, 
  • Neuwahlen,
  • Anträge,
  • Verschiedenes.

5. Alle drei Jahre finden Neuwahlen der Organe des Vereins statt. Ohne Neuwahlen entfallen die Tagesordnungspunkte 3. und     5. bis 7. (Präsidium) und 4. bis 6. (Abteilungen).            
Wählbar und stimmberechtigt sind nur volljährige Mitglieder. Abwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn sie sich damit schriftlich einverstanden erklärt haben und die Erklärung der Mitgliederversammlung vorliegt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

6. Die Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, ein Mitglied beantragt verdeckte Abstimmung durch den Stimmzettel. Wenn           nach dieser Satzung keine anderen Mehrheiten erforderlich sind, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unbeachtet. Bei Stimmengleichheit wird noch einmal abgestimmt.  
Ergibt sich wieder Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.             
Es kann auch eine Blockwahl durchgeführt werden. Bei einer Blockwahl können sich die Mitglieder nur für oder gegen einen gesamten Kandidatenblock entscheiden.

7. In allen Versammlungen führt der Schriftführer das Protokoll, in dessen Abwesenheit bestimmt die jeweilige Versammlung einen Protokollführer. Die Protokolle werden vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.

 

§ 12

Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus:
    • a)      dem Präsidenten/der Präsidentin,
    • b)     dem ersten Vizepräsidenten/der ersten Vizepräsidentin,          
    • c)     dem zweiten Vizepräsidenten/der zweiten Vizepräsidentin, 
    • d)     dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin,
    • e)     dem Sportwart/der Sportwartin,
    • f)      dem Jugendwart/der Jugendwartin,
    • g)     dem Schriftführer/der Schriftführerin,
    • h)     dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin,
    • i)      dem Pressewart/der Pressewartin,
    • j)      dem Ehrenpräsidenten/der Ehrenpräsidentin.
  2. Das Präsidium führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Das Präsidium hat der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  3. Das Präsidium im Sinne des § 26 BGB ist     
    –  der Präsident/die Präsidentin,   
    –  der erste Vizepräsident/die erste Vizepräsidentin,     
    –  der Schatzmeister/die Schatzmeisterin.      Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch eines der vorstehend genannten Präsidiumsmitglieder vertreten.
  4. Der Präsident leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Präsidiumsmitglied mit der Leitung beauftragen.

 

§ 13

Erweitertes Präsidium

  1. Für die innere Verwaltung sind dem Präsidenten als erweitertes Präsidium beigeordnet:             
    –   die Mitglieder des Ältestenrates und            
    – die Abteilungsvorsitzenden, die sich vertreten lassen
         können.       
  2. Dem erweiterten Präsidium obliegt die Gesamtleitung des Vereins. Es hält regelmäßig Sitzungen ab. Es gilt bei Abstimmungen § 11 Nr. 6 entsprechend.

 

§ 14

Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus fünf Mitgliedern und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

§ 15

Prüfungsausschuss

  1. Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Sie haben die Kasse des Präsidiums, die Abteilungskassen, den Jahresabschluss und den Haushaltsplan zu prüfen.                 Der Schatzmeister und die Abteilungskassierer haben ihm alle vorhandenen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und jede gewünschte Auskunft zu erteilen.
  2. Abteilungsvorsitzende, Abteilungskassierer oder Schatzmeister dürfen dem Prüfungsausschuss nicht angehören.

 

§ 16

Ehrenmitglieder

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Präsidiums zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit. Der Ernennung müssen mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung zustimmen.

Ehrenmitglieder haben Stimmrecht.

 

§ 17

Satzungsänderungen

Die Mitgliederversammlung kann diese Satzung mit Zweidrittelmehrheit ändern, wenn der Inhalt der beabsichtigten Satzungsänderung aus der Einladung zur Mitgliederversammlung hervorgeht.

 

§ 18

Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins, fällt das Vermögen des Vereins nach Abdeckung der Verbindlichkeiten dem Landessportbund Berlin e. V. bzw. den Fachverbänden zu, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports als gemeinnützigen Zweck im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden haben.

 

§ 19

Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung und ihr Anhang sind in der vorliegenden Form in der Mitgliederversammlung vom 20.Oktober 2021  beschlossen worden.   

Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

BSC REHBERGE 1945 e.V.

Das Präsidium

 

 

 

Satzungsanhang für die Fußballabteilung

§ 1

Für die Mitglieder der Fußballabteilung gilt grundsätzlich die Satzung des Vereins. Wegen der in der Fußballabteilung entstehenden höheren Kosten für die Durchführung des Übungs- und Spielbetriebes gelten für die Mitglieder der Fußballabteilung zusätzlich die nachstehenden Bestimmungen des Satzungsanhanges.

§ 2

Unabhängig des §6 – Verlust der Mitgliedschaft Abs.2 der Vereinssatzung beträgt die Kündigungsfrist in der Fußballabteilung mindestens 6 Wochen zum Halbjahresende, sprich entweder zum 30.06. oder 31.12. eines jeden Jahres und wird dadurch mit der Wechselfrist des Berliner Fußball Verbandes gleichgesetzt.

§ 3

Eine Änderung dieses Satzungsanhanges bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder im Rahmen einer Mitgliederversammlung der Fußballabteilung.

 

BSC REHBERGE 1945 e.V.  Fußballabteilung Berlin, 31.Januar 2024

 

 

Satzungsanhang für die Tennisabteilung

§ 1

Für die Mitglieder der Tennisabteilung gilt grundsätzlich die Satzung des Vereins. Wegen der in der Tennisabteilung entstehenden höheren Kosten für die Durchführung des Übungs- und Spielbetriebes gelten für die Mitglieder der Tennisabteilung zusätzlich die nachstehenden Bestimmungen des Satzungsanhanges

§ 2

Ein Mitglied kann frühestens zum 31. Dezember des laufenden Jahres austreten. Der Austritt ist durch Kündigung der Mitgliedschaft spätestens drei Monate vor Jahresablauf per Brief – Datum des Poststempels oder ähnlicher Beweis ist maßgeblich – an den Abteilungsvorstand zu erklären. Ein Austritt von volljährigen Mitgliedern per E-Mail wird anerkannt, sofern die Frist gewahrt wird.

§ 3

Alle Mitglieder der Tennisabteilung, die nicht explizit beitragsbefreit sind, haben Jahresbeiträge zu zahlen, deren Höhe jedes Jahr von der Mitgliederversammlung der Tennisabtlg. in einer Beitragsordnung festgesetzt wird. Dabei können für noch nicht volljährige oder in Ausbildung befindliche Mitglieder (Auszubildende, Schüler und Studenten), sowie Passive und andere Mitglieder unterschiedliche Beiträge erhoben werden.

Für unvorhergesehene Ereignisse bzw. besondere  finanzielle Belastungen kann die Mitgliederversammlung gesonderte Umlagen beschließen, die bereits für das laufende Jahr gelten können.

§ 4

Mitglieder, die ihren Beitrag nicht pünktlich begleichen, müssen einen Versäumniszuschlag pro Verzugsmonat zahlen, der ohne Berücksichtigung der eigentlichen Höhe des Rückstandes so lange zu entrichten ist, bis der ausstehende Beitrag und der Versäumniszuschlag vollständig beglichen sind. Die Höhe des Versäumniszuschlages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 5

Aktive Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch Beschluss des Abteilungsvorstandes vom Spielbetrieb ausgeschlossen werden.

Ist jemand trotz Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens mit seinen Zahlungen länger als 3 Monate im Rückstand, kann er durch Beschluss des Abteilungsvorstandes mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 6

Neu eingetretene aktive Mitglieder dürfen sich erst nach Ablauf des ersten Jahres der Mitgliedschaft als Passive melden. Die Passivmeldung muss spätestens 3 Monate vor Jahresende schriftlich- Datum des Poststempels oder ähnlicher Beweis ist maßgeblich- dem Abteilungsvorstand vorliegen. Die Meldung wird auch per E-Mail anerkannt.

Passive dürfen die Tennisplätze nicht  benutzen !

§ 7

Eine Änderung dieses Satzungsanhanges bedarf der Zweidrittelmehrheit der. anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder im Rahmen einer Mitgliederversammlung der Tennisabteilung.

 

BSC REHBERGE 1945 e.V Tennisabteilung 

Berlin, 20.Oktober 2021